Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 4

Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1)   Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.

(2)   Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.

(3)   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.