Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Informationsverfahren

Artikel 3

Informationsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen:

a)

Die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

b)

Das Beginn- und Enddatum des Überprüfungszeitraums nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392.

c)

Die Sprache, in der alle Informationen vorzulegen sind. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.

(2)   Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.