Artikel 53
Allgemeine Anforderungen
1. Ein Zentralverwahrer führt stets vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle seine Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, wozu auch Störungen gehören, im Rahmen derer die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallsanierungspläne aktiviert werden. Diese Aufzeichnungen sind stets zugänglich.
2. Die Aufzeichnungen des Zentralverwahrers werden separat für jede vom Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachte Dienstleistung geführt.
3. Ein Zentralverwahrer führt die Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger, damit die Informationen an die Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt werden können. Das Aufzeichnungssystem stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
jede wichtige Phase der Bearbeitung der Aufzeichnungen durch den Zentralverwahrer kann rekonstruiert werden; |
b) |
der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden; |
c) |
es wurden Maßnahmen eingeführt, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern; |
d) |
es wurden Maßnahmen eingeführt, die die Sicherheit und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleisten; |
e) |
das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern; |
f) |
das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung. |