Artikel 52
Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss
1. Ein Zentralverwahrer tauscht in den folgenden Fällen die Prüfergebnisse mit dem Nutzerausschuss aus:
a) |
wenn sich die Ergebnisse auf die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Nutzern in das jeweilige Wertpapierliefer- und abrechnungssystem durch die Zentralverwahrer beziehen; |
b) |
wenn sich die Ergebnisse auf andere Aspekte des Mandats des Nutzerausschusses beziehen; |
c) |
wenn die Ergebnisse Einfluss auf den Leistungsumfang eines Zentralverwahrers haben können, einschließlich der Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs. |
2. Den Mitgliedern des Nutzerausschusses werden keine Informationen bereitgestellt, durch die sie einen Wettbewerbsvorteil erlangen.