Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 52 - Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss

Artikel 52

Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss

1.   Ein Zentralverwahrer tauscht in den folgenden Fällen die Prüfergebnisse mit dem Nutzerausschuss aus:

a)

wenn sich die Ergebnisse auf die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Nutzern in das jeweilige Wertpapierliefer- und abrechnungssystem durch die Zentralverwahrer beziehen;

b)

wenn sich die Ergebnisse auf andere Aspekte des Mandats des Nutzerausschusses beziehen;

c)

wenn die Ergebnisse Einfluss auf den Leistungsumfang eines Zentralverwahrers haben können, einschließlich der Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs.

2.   Den Mitgliedern des Nutzerausschusses werden keine Informationen bereitgestellt, durch die sie einen Wettbewerbsvorteil erlangen.