Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 48 - Ausschüsse für die Risikoüberwachung

Artikel 48

Ausschüsse für die Risikoüberwachung

1.   Ein Zentralverwahrer richtet die folgenden Ausschüsse ein:

a)

einen Risikoausschuss, der das Leitungsorgan zur aktuellen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie des Zentralverwahrers berät;

b)

einen Prüfungsausschuss, der das Leitungsorgan zur Leistung der von ihm überwachten internen Auditfunktion des Zentralverwahrers berät;

c)

einen Vergütungsausschuss, der das Leitungsorgan zur von ihm überwachten Vergütungspolitik des Zentralverwahrers berät.

2.   Jedem Ausschuss sitzt eine Person vor, die über die geeignete Erfahrung im Kompetenzbereich dieses Ausschusses verfügt und unabhängig von den geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans ist.

Jeder Ausschuss besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die keine geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans sind.

Der Zentralverwahrer erteilt jedem Ausschuss ein eindeutiges und öffentlich zugängliches Mandat und legt seine Verfahren fest; außerdem stellt er sicher, dass sie in den erforderlichen Fällen Beratung durch externe Berater in Anspruch nehmen können.