Artikel 50
Interessenkonflikte
1. Ein Zentralverwahrer führt eine Strategie für auftretende Interessenkonflikte ein, die Einfluss auf den Zentralverwahrer oder seine Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch für Auslagerungsvereinbarungen.
2. Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, tragen seine organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, von denen der Zentralverwahrer weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen derselben Gruppe einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
3. Teilt ein Zentralverwahrer die Funktionen des Risiko-, Compliance-, Technologievorstands oder der internen Prüfung mit anderen Unternehmen der Gruppe, wird durch die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt, dass die damit in Verbindung stehenden Interessenkonflikte auf Gruppenebene angemessen bewältigt werden.
4. Die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen eine Beschreibung der Umstände, aus denen sich ein Interessenkonflikt ergeben kann, der zu einer wesentlichen Gefahr einer Beschädigung der Interessen eines oder mehrerer Nutzer des Zentralverwahrers oder ihrer Kunden führen kann, sowie die zu befolgenden Verfahren und einzuführenden Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte.
5. In der Beschreibung der Umstände nach Absatz 4 wird berücksichtigt, ob ein Mitglied des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers oder andere direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene Personen
a) |
ein persönliches Interesse an der Nutzung der Dienstleistungen, Materialien und der Ausrüstung des Zentralverwahrers für die Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit hat; |
b) |
ein persönliches oder finanzielles Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das Verträge mit dem Zentralverwahrer abschließt; |
c) |
eine Beteiligung oder ein persönliches Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das von dem Zentralverwahrer in Anspruch genommene Dienstleistungen anbietet, einschließlich aller Unternehmen, an die der Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert; |
d) |
ein persönliches Interesse an einem Unternehmen hat, das Dienstleistungen des Zentralverwahrers in Anspruch nimmt; |
e) |
mit einer juristischen oder natürlichen Person verbunden ist, die Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ausübt, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt; |
f) |
Mitglied des Leitungsorgans oder eines anderen Organs oder Ausschusses eines Unternehmens ist, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt. |
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst eine direkte oder indirekte Verbindung mit einer natürlichen Person den Ehepartner oder den rechtlich anerkannten Partner, Familienmitglieder in direkt aufsteigender und absteigender Linie bis zum zweiten Grad und ihre Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner, Kinder und deren Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner sowie alle Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben wie die Mitarbeiter, Manager oder Mitglieder des Leitungsorgans.
6. Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die Zugang zu von einem Zentralverwahrer oder einer juristischen Person, die zu derselben Gruppe wie der Zentralverwahrer gehört, aufbewahrten Informationen hat, verwendet diese von diesem Zentralverwahrer aufbewahrten Informationen nicht für gewerbliche Zwecke ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Person, auf die sich diese Informationen beziehen.