Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 51 - Verfahren bei den Prüfungen

Artikel 51

Verfahren bei den Prüfungen

1.   Die interne Auditfunktion eines Zentralverwahrers stellt Folgendes sicher:

a)

Erstellung, Umsetzung und Pflege eines umfassenden Prüfplans mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen, Vergütungspolitik, Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, des Zentralverwahrers zu prüfen und zu bewerten;

b)

Überprüfung des und Berichterstattung über den Prüfplan an die zuständige Behörde mindestens einmal pro Jahr;

c)

Festlegung einer umfassenden risikobasierten Prüfung;

d)

Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms und Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

e)

Berichterstattung über Angelegenheiten der internen Prüfung an das Leitungsorgan;

f)

Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung und direkte Berichterstattung an das Leitungsorgan;

g)

Sicherstellung, dass Sonderprüfungen kurzfristig auf ereignisbezogener Grundlage durchgeführt werden können.

2.   Gehört der Zentralverwahrer zu einer Gruppe, kann die interne Auditfunktion Prüfung auf Gruppenebene ausgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

sie ist getrennt und unabhängig von anderen Funktionen und Tätigkeiten der Gruppe;

b)

sie berichtet direkt an das Leitungsorgan des Zentralverwahrers;

c)

die Vereinbarung über die Wahrnehmung der internen Auditfunktion verhindert nicht die Ausübung der Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Einholung der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen.

3.   Der Zentralverwahrer bewertet die interne Auditfunktion.

Die Bewertungen der internen Prüfung umfassen eine kontinuierliche Überwachung der Leistung der internen Prüftätigkeit sowie regelmäßige Überprüfungen, die im Rahmen einer Selbstbewertung durch den Prüfausschuss oder durch eine Person des Zentralverwahrers oder der Gruppe stattfinden, die über ausreichende Kenntnisse im Bereich der internen Prüfung verfügt.

Mindestens alle fünf Jahre wird eine externe Bewertung der internen Auditfunktion von einem qualifizierten und unabhängigen Beurteiler durchgeführt, der weder zu dem Zentralverwahrer noch seiner Gruppenstruktur gehört.

4.   Die Tätigkeiten, Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen und die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers werden regelmäßig einer internen und externen Prüfung unterzogen.

Die Häufigkeit der Prüfungen ist auf der Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung festzulegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Prüfungen werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.

5.   Der Abschluss eines Zentralverwahrers wird jährlich erstellt und von gemäß Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften geprüft.