Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 49 - Aufgaben der Mitarbeiter in Schlüsselposition im Hinblick auf die Risiken

Artikel 49

Aufgaben der Mitarbeiter in Schlüsselposition im Hinblick auf die Risiken

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über geeignete Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Pflichten. Ein Zentralverwahrer teilt keine Mitarbeiter mit anderen Unternehmen der Gruppe, es sei denn, dies geschieht im Rahmen einer schriftlichen Auslagerungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)

Festlegung gut dokumentierter Strategien, Verfahren und Prozesse, im Rahmen derer das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die Ausschüsse handeln;

b)

Festlegung klarer Ziele und Strategien für den Zentralverwahrer;

c)

wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;

d)

Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;

e)

Sicherstellung der Überwachung der Risikomanagement-Funktion und Treffen der Entscheidungen in Bezug auf das Risikomanagement;

f)

Sicherstellung der Unabhängigkeit und angemessenen Ressourcen der Funktionen nach Artikel 47 Absatz 3;

g)

Überwachung der Auslagerungsvereinbarungen;

h)

Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung aller Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;

i)

Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern, Mitarbeitern, Nutzern sowie anderen relevanten Interessenträgern;

j)

Genehmigung der internen Prüfplanung und Überprüfung;

k)

regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des Zentralverwahrers.

Wenn das Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder Aufgaben delegiert, so liegt die Verantwortung für Entscheidungen, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen des Zentralverwahrers beeinflussen können, weiterhin bei ihnen.

Das Leitungsorgan des Zentralverwahrers trägt die finanzielle Verantwortung für das Risikomanagement des Zentralverwahrers. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers und aller vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen des Zentralverwahrers mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers im Einklang stehen und regeln, wie der Zentralverwahrer Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.

3.   Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)

Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten des Zentralverwahrers mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie des Zentralverwahrers;

b)

Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele des Zentralverwahrers;

c)

Sicherstellung, dass die Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;

d)

Sicherstellung, dass ausreichend Ressourcen für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und interne Kontrolle sowie interne Prüfung zur Verfügung stehen.

4.   Ein Zentralverwahrer legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen den Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, um sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung für ihre Leistung rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Risikomanagement-Funktion, die Compliance- und interne Kontrollfunktion und die interne Auditfunktion sind klar definiert und von den Berichtslinien im Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers getrennt.

5.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Risikovorstand, der den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

6.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Technologievorstand, der den Rahmen in Bezug auf die Technologie gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

7.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Compliance-Vorstand, der den Rahmen für die Compliance und die interne Kontrolle gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

8.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Funktionen des Risikovorstands, Compliance-Vorstands und Technologievorstands von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte des Zentralverwahrers oder eines Unternehmens aus derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer sind. Die Verantwortung für jede dieser Funktionen wird von einer Einzelperson getragen.

9.   Der Zentralverwahrer legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass der Risikovorstand, der Compliance-Vorstand und der Technologievorstand direkten Zugang zum Leitungsorgan haben.

10.   Zum Risikovorstand, Compliance-Vorstand oder Technologievorstand ernannte Personen können andere Aufgaben im Zentralverwahrer übernehmen, sofern es spezifische Verfahren in den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten gibt, die sich in Verbindung mit diesen Aufgaben ergeben können.