Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 55 - Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

Artikel 55

Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

1.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die Positionen in Bezug auf alle von ihm geführten Depotkonten. Für jedes Konto werden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separate Aufzeichnungen geführt.

2.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die folgenden Informationen:

a)

Kennung jedes Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;

b)

Kennung jeder Wertpapieremission, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;

c)

Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichnet wurde, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;

d)

Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder die jeweilige Stelle in einem Drittland, die ähnliche Funktionen wie ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Buchstabe c ausübt;

e)

die Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

f)

die Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

g)

die Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

h)

die Kennungen der Teilnehmer;

i)

das Gründungsland der Teilnehmer;

j)

die Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer;

k)

die Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer;

l)

die Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken;

m)

das Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken.

3.   Am Ende jedes Geschäftstags zeichnet ein Zentralverwahrer für jede Position die folgenden Details in dem für die Position relevanten Umfang auf:

a)

die Kennungen der Teilnehmer und anderer Kontoinhaber;

b)

die Art der Depotkonten nach dem Kriterium, ob ein Depotkonto einem Teilnehmer (eigenes Konto des Teilnehmers), einem seiner Kunden (Einzelkunden-Kontentrennung) oder mehreren Kunden (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) gehört;

c)

für jede Kennung einer Wertpapieremission (ISIN) die Tagesabschlusssalden der Depotkonten unter Angabe der Anzahl der Wertpapiere;

d)

für jedes Depotkonto und jede ISIN nach Buchstabe c die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkungen und die Identität des Begünstigten der Einschränkung am Ende des Tages.

4.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die gescheiterten Abwicklungen und die von dem Zentralverwahrer ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.