Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 57 - Geschäftsaufzeichnungen

Artikel 57

Geschäftsaufzeichnungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner internen und geschäftlichen Organisation.

2.   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 spiegeln alle wesentlichen Änderungen in den von den Zentralverwahrern geführten Dokumenten wider und enthalten folgende Elemente:

a)

Organigramme des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung, der einschlägigen Ausschüsse, der operativen Einheiten und aller anderen Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers;

b)

die Identität der Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt, die die direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers besitzen, sowie die Beträge dieser Beteiligungen;

c)

Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Unternehmen;

d)

die Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind;

e)

die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und die Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse;

f)

die Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses;

g)

die Protokolle von Konsultationsgruppen mit Teilnehmern und gegebenenfalls mit Kunden;

h)

interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung;

i)

sämtliche Auslagerungsverträge;

j)

die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungsplan;

k)

Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Kapitalkonten des Zentralverwahrers;

l)

Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getrennt ausgewiesen werden;

m)

eingegangene formelle Beschwerden, einschließlich Informationen zu dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers; Datum, an dem die Beschwerde eingegangen ist; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung von Art und Inhalt der Beschwerde sowie Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde;

n)

Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsstörungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dieser Betriebsstörungen oder -ausfälle;

o)

Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von dem Zentralverwahrer durchgeführten Back- und Stresstests, der die bankartigen Nebendienstleistungen erbringt;

p)

Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, der ESMA und den betreffenden Behörden;

q)

eingegangene Rechtsgutachten gemäß den relevanten Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Kapitel VII dieser Verordnung;

r)

Dokumente über die Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII dieser Verordnung;

s)

Tarife und Gebühren für die verschiedenen Dienstleistungen, einschließlich Abschläge und Rabatte.