Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 56 - Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

Artikel 56

Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt die Arten von Aufzeichnungen nach Anhang II dieser Verordnung für alle von einem Zentralverwahrer erbrachten Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der von dem Zentralverwahrer oder den für jede Währung benannten Kreditinstituten übermittelten Tagesabschlusssalden der Geldkonten.

2.   Erbringt ein Zentralverwahrer andere Nebendienstleistungen als die, die in Abschnitt B oder C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausdrücklich erwähnt sind, führt er angemessene Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen.