Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 58 - Zusätzliche Aufzeichnungen

Artikel 58

Zusätzliche Aufzeichnungen

Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.