Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 58 - Delegierte Verordnung 2017/392

Artikel 58

Zusätzliche Aufzeichnungen

Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.