Artikel 58
Zusätzliche Aufzeichnungen
Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.
Artikel 58
Zusätzliche Aufzeichnungen
Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.