Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angemessen, gemeinsame Verfahren und Formen dafür festzulegen, wie die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen über Ermittlungen, Sanktionen und anderen Maßnahmen übermitteln sollen.

(2)

Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu erleichtern und unnötige Verzögerungen oder das Fehlschlagen von Übermittlungen zu vermeiden, sollte jede zuständige Behörde eine spezielle Kontaktstelle für die Übermittlung der erforderlichen Informationen benennen.

(3)

Damit gewährleistet ist, dass alle erforderlichen Informationen über die Sanktionen und Maßnahmen der zuständigen Behörden von der ESMA korrekt erkannt und registriert werden, sollten die zuständigen Behörden detaillierte und harmonisierte Informationen übermitteln und hierfür spezielle Formulare verwenden.

(4)

Die der ESMA zu übermittelnden Informationen über Ermittlungen sollten konsistent und vergleichbar sein, damit zum Ausdruck kommt, welche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung in einem bestimmten Jahr tatsächlich stattgefunden hat. Die Information sollte also nur diejenigen Ermittlungen beinhalten, an denen die zuständigen Behörden im Berichtszeitraum gearbeitet haben.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch analysiert, welche Kosten und Nutzeneffekte durch die Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden entstehen könnten, denn da sich der Entwurf technischer Durchführungsstandards lediglich an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, wäre dies vom Anwendungskreis und von den Auswirkungen her unverhältnismäßig gewesen.

(7)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).