Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2017/1158

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.