Artikel 5
Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte
(1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Meldebericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.
(2) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut.