Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen

Artikel 3

Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ESMA alljährlich spätestens am 31. März übermittelt und umfassen alle Untersuchungen, Sanktionen und Maßnahmen, die im vorangehenden Kalenderjahr durchgeführt bzw. verhängt wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen mithilfe gesicherter elektronischer Mittel.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die ESMA aus und legt fest, welche sicheren elektronischen Mittel zu nutzen sind. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei der Übermittlung gewahrt bleiben.