Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Kontaktstellen

Artikel 2

Kontaktstellen

(1)   Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

(3)   Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang dieser Informationen.

(4)   Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.