Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 4 - Meldeverfahren und -formulare

Artikel 4

Meldeverfahren und -formulare

(1)   Die zuständigen Behörden melden der ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sanktionen und Maßnahmen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese Sanktionen und Maßnahmen eingerichtet wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.