Artikel 4
Meldeverfahren und -formulare
(1) Die zuständigen Behörden melden der ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sanktionen und Maßnahmen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese Sanktionen und Maßnahmen eingerichtet wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.