Artikel 6
Jährliche Übermittlung anonymisierter und aggregierter Daten über strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen
Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 70 der Richtlinie 2014/65/EU strafrechtliche Sanktionen für die in dem genannten Artikel erwähnten Verstöße festgelegt, so stellen die zuständigen Behörden der ESMA die in Artikel 71 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Daten unter Verwendung des Formulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung bereit. Dieses Formular enthält Angaben zu allen von der zuständigen Behörde im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen für die in Artikel 71 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Verstöße.
Das in Unterabsatz 1 genannte Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail übermittelt.