Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Kontaktstellen

Artikel 1

Kontaktstellen

(1)   Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 6.

Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

(2)   Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in Absatz 1 genannten Informationen.

(3)   Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.