Artikel 1
Kontaktstellen
(1) Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 6.
Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
(2) Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in Absatz 1 genannten Informationen.
(3) Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.