Artikel 2
Meldeverfahren und -formulare
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 71 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems, das von der ESMA für den Empfang, die Speicherung, die Veröffentlichung und den Austausch dieser Informationen eingerichtet wurde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.