Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Meldeverfahren und -formulare

Artikel 2

Meldeverfahren und -formulare

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 71 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems, das von der ESMA für den Empfang, die Speicherung, die Veröffentlichung und den Austausch dieser Informationen eingerichtet wurde.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.