Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Zeitlicher Rahmen

Artikel 4

Zeitlicher Rahmen

(1)   Die zuständigen Behörden melden der ESMA verhängte, aber nicht bekannt gemachte administrative Sanktionen einschließlich gegebenenfalls eingelegter Rechtsmittel und deren Ausgang; zu diesem Zweck übermitteln sie den entsprechenden Meldebericht innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach der Entscheidung über die Nichtbekanntmachung der Sanktion.

(2)   Die zuständigen Behörden melden der ESMA jegliche Informationen im Zusammenhang mit etwaigen strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich des rechtskräftigen Urteils; zu diesem Zweck übermitteln sie den entsprechenden Bericht innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach Erhalt der betreffenden Information.