Artikel 5
Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die in Artikel 71 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung bereit. Das Formular enthält Angaben zu allen von der zuständigen Behörde im vorhergehenden Kalenderjahr verhängten Sanktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU.
Das in Unterabsatz 1 genannte Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail übermittelt.