Artikel 3
Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte
(1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 2 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Bericht.
(2) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 2 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut.