Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste einheitlich auffassen und umsetzen, und um einen reibungslosen Informationsfluss sicherzustellen, sollten einheitliche Formulare, Muster und Verfahren festgelegt werden. Um die Kommunikation zwischen Antragsteller und zuständiger Behörde zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.

(2)

Die organisatorischen Anforderungen an genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenträger und genehmigte Meldemechanismen weichen in einigen Punkten voneinander ab. Ein Antragsteller sollte in seinem Antrag folglich nur die Angaben liefern müssen, die zur Beurteilung seines Antrags auf Zulassung des betreffenden Datenbereitstellungsdienstes erforderlich sind.

(3)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Änderungen beim Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes die effiziente, solide und umsichtige Führung dieses Datenbereitstellungsdienstes gefährden können, und damit sie dabei den Kundeninteressen und der Marktintegrität angemessen Rechnung tragen können, sollten für die Übermittlung von Angaben zu diesen Änderungen klare Fristen gesetzt werden.

(4)

Wenn die für die Änderung an der Zusammensetzung des Leitungsorgans verantwortlichen Faktoren sich der Kontrolle des Datenbereitstellungsdienstes entziehen, sollte es diesem gestattet sein, die Angaben zu dieser Änderung nach deren Wirksamwerden zu übermitteln.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt. Die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte dieser Standards wurden von der ESMA nicht analysiert, da dies gemessen an deren Anwendungsbereich und Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen wäre.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).