Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Bestätigung des Antragseingangs

Artikel 3

Bestätigung des Antragseingangs

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 1 benannten Kontaktstelle enthält.