Artikel 3
Bestätigung des Antragseingangs
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 1 benannten Kontaktstelle enthält.