Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans

Artikel 5

Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans

1.   Ein Datenbereitstellungsdienst teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung der Zusammensetzung seines Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.

Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzuholen.

2.   Angaben zu der in Absatz 1 genannten Änderung übermittelt der Datenbereitstellungsdienst mithilfe des Formblatts in Anhang III.