Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Anforderung zusätzlicher Angaben

Artikel 4

Anforderung zusätzlicher Angaben

Sollten für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben erforderlich sein, kann die zuständige Behörde diese beim Antragsteller anfordern.