Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Bereitstellung von Angaben und Übermittlung an die zuständige Behörde

Artikel 2

Bereitstellung von Angaben und Übermittlung an die zuständige Behörde

1.   Ein Unternehmen, das gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst beantragt, legt der zuständigen Behörde alle in Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Angaben vor und füllt hierzu das Antragsformular in Anhang I aus.

2.   Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans Angaben vor und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

3.   Der Antragsteller gibt in seinem Antrag unmissverständlich an, auf welche spezifische Anforderung des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU sich der Antrag bezieht, und welches der dem Antrag beigefügten Dokumente die entsprechenden Angaben enthält.

4.   Ist eine bestimmte Anforderung des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) für den Datenbereitstellungsdienst, für den die Zulassung beantragt wird, nicht von Belang, so gibt der Antragsteller dies in seinem Antrag an.

5.   Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen Zusatzangaben in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen zu übermitteln sind.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126).