Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2017/1110

Artikel 6

Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Zulassung in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.