Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

Artikel 6

Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Zulassung in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.