Artikel 6 - Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung
Artikel 6
Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Zulassung in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.