Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 23 - Regelmäßige Überprüfung von DEA-Kunden (Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 23

Regelmäßige Überprüfung von DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  DEA-Bereitsteller überprüfen die im Rahmen ihrer Due Diligence vorgesehenen Bewertungsprozesse jährlich.

(2)  DEA-Bereitsteller unterziehen die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen ihrer Kunden einer jährlichen risikobasierten Neubewertung unter besonderer Berücksichtigung von Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Handelstätigkeiten oder Handelsstrategien, personeller Veränderungen, Änderungen ihrer Eigentumsstruktur, ihrer Handels- oder Bankkonten, ihres aufsichtsrechtlichen Status und ihrer finanziellen Lage sowie im Hinblick darauf, ob der DEA-Kunde die Absicht geäußert hat, unter dem Zugang des DEA-Bereitstellers nachgeordnete Zugänge anzubieten.