Artikel 22
Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden
(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) DEA-Bereitsteller unterziehen ihre potenziellen DEA-Kunden einer Due-Diligence-Prüfung, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den Regeln des Handelsplatzes, zu dem sie den Zugang bereitstellen, entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Due-Diligence-Prüfung erstreckt sich auf
a) die Unternehmensführung und die Eigentumsstruktur des potenziellen DEA-Kunden;
b) die Arten der Strategien, die der potenzielle DEA-Kunde verfolgen muss;
c) die operativen Einrichtungen, die Systeme, die Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und die Echtzeitüberwachung des potenziellen DEA-Kunden. Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang anbieten und ihren DEA-Kunden gestatten, den Zugang zu Handelsplätzen mit Handelssoftware von Drittanbietern herzustellen, gewährleisten, dass diese Software Vorhandelskontrollen umfasst, die mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorhandelskontrollen gleichwertig sind;
d) die interne Regelung der Zuständigkeiten für Handelstätigkeiten und Fehler aufseiten des potenziellen DEA-Kunden;
e) die Handelsmuster und das Handelsverhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit;
f) das erwartete Handels- und Auftragsvolumen des potenziellen DEA-Kunden;
g) die Fähigkeit des potenziellen DEA-Kunden, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DEA-Bereitsteller nachzukommen;
h) das disziplinäre Verhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit, sofern hierzu Informationen verfügbar sind.
(3) DEA-Bereitsteller, die ihren Kunden die Bereitstellung nachgeordneter Zugänge ermöglichen, stellen vor der Gewährung eines solchen Zugangs sicher, dass der potenzielle DEA-Kunde über Due-Diligence-Verfahren verfügt, die mit den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren mindestens gleichwertig sind.