Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 22 - Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden (Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 22

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  DEA-Bereitsteller unterziehen ihre potenziellen DEA-Kunden einer Due-Diligence-Prüfung, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den Regeln des Handelsplatzes, zu dem sie den Zugang bereitstellen, entsprechen.

(2)  Die in Absatz 1 erwähnte Due-Diligence-Prüfung erstreckt sich auf

a) die Unternehmensführung und die Eigentumsstruktur des potenziellen DEA-Kunden;

b) die Arten der Strategien, die der potenzielle DEA-Kunde verfolgen muss;

c) die operativen Einrichtungen, die Systeme, die Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und die Echtzeitüberwachung des potenziellen DEA-Kunden. Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang anbieten und ihren DEA-Kunden gestatten, den Zugang zu Handelsplätzen mit Handelssoftware von Drittanbietern herzustellen, gewährleisten, dass diese Software Vorhandelskontrollen umfasst, die mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorhandelskontrollen gleichwertig sind;

d) die interne Regelung der Zuständigkeiten für Handelstätigkeiten und Fehler aufseiten des potenziellen DEA-Kunden;

e) die Handelsmuster und das Handelsverhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit;

f) das erwartete Handels- und Auftragsvolumen des potenziellen DEA-Kunden;

g) die Fähigkeit des potenziellen DEA-Kunden, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DEA-Bereitsteller nachzukommen;

h) das disziplinäre Verhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit, sofern hierzu Informationen verfügbar sind.

(3)  DEA-Bereitsteller, die ihren Kunden die Bereitstellung nachgeordneter Zugänge ermöglichen, stellen vor der Gewährung eines solchen Zugangs sicher, dass der potenzielle DEA-Kunde über Due-Diligence-Verfahren verfügt, die mit den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren mindestens gleichwertig sind.