Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 19 - Allgemeine Bestimmungen für den direkten elektronischen Zugang (Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für den direkten elektronischen Zugang

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

DEA-Bereitsteller stellen durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicher, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel den Regeln des Handelsplatzes entspricht und sie selbst als DEA-Bereitsteller den in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten Anforderungen genügen.