Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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ANHANG I

ANHANG I

Von Wertpapierfirmen bei der Selbstbeurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigende Kriterien

1. Bei der Beurteilung der Art ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a) den aufsichtsrechtlichen Status der Firma und, sofern vorhanden, ihrer DEA-Kunden, einschließlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen sie als Wertpapierfirma nach der Richtlinie 2014/65/EU und anderen relevanten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt;

b) die Rollen der Firma auf dem Markt, u. a., ob sie als Market-Maker auftritt und ob sie Kundenaufträge ausführt oder nur für eigene Rechnung handelt;

c) den Automatisierungsgrad des Handels und sonstiger Prozesse oder Tätigkeiten der Firma;

d) die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der Instrumente, Produkte und Anlageklassen, mit denen die Firma handelt;

e) die Arten von Strategien, die die Firma verwendet, und die Risiken, die diese Strategien für das Risikomanagement der Firma selbst und für das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte mit sich bringen; insbesondere berücksichtigt die Firma die Art dieser Strategien, beispielsweise Market-Making oder Arbitrage, und ob es sich um langfristige, kurzfristige, direktionale oder nicht-direktionale Strategien handelt;

f) die Latenzempfindlichkeit der Strategien und Handelstätigkeiten der Firma;

g) die Art und der aufsichtsrechtliche Status der Handelsplätze und anderen Liquiditätspools, zu denen ein Zugang besteht, insbesondere, ob die Handelstätigkeit auf unregulierten intransparenten „Dark Pools“, regulierten transparenten „ITL Pools“ oder Handelsplätzen für Over-the-Counter-Handel (OTC) ausgeübt werden;

h) die Konnektivitätslösungen der Firma und ob sie als Mitglied, als DEA-Kunde oder als DEA-Bereitsteller Zugang zu den Handelsplätzen hat;

i) der Umfang, in dem die Firma die Entwicklung und Pflege ihrer Handelsalgorithmen oder Handelssysteme Dritten anvertraut hat und ob diese Algorithmen oder Handelssysteme von der Firma selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten entwickelt oder von einem Dritten gekauft oder an diesen ausgelagert wurden;

j) die Eigentumsverhältnisse und die Unternehmensführung der Firma, ihre organisatorische und operative Struktur und ob es sich um einen Partner, ein Tochterunternehmen, ein börsennotiertes Unternehmen oder eine andere Unternehmensform handelt;

k) Aufbau und Organisation von Risikomanagement, Compliance und Audits der Firma;

l) das Gründungsdatum der Firma sowie die Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitarbeiter, ggf. die bislang erst kurze Bestandsdauer der Firma.

2. Bei der Beurteilung des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a) die Anzahl der parallel betriebenen Algorithmen und Strategien;

b) die Anzahl der gehandelten einzelnen Instrumente, Produkte und Anlageklassen;

c) die Anzahl der Handelsabteilungen und der verwendeten eindeutigen Kennungen der für die Auftragsausführung verantwortlichen natürlichen Personen und Algorithmen;

d) die Kapazitäten für Mitteilungsvolumina, insbesondere die Anzahl der eingereichten, geänderten, stornierten und ausgeführten Aufträge;

e) der monetäre Wert ihrer Brutto- und Nettopositionen für Innertag- und Übernachtpositionen;

f) die Anzahl der Märkte, zu denen die Firma entweder als Mitglied oder Teilnehmer oder per DEA Zugang hat;

g) die Anzahl und Größe der Kunden der Firma, insbesondere ihrer DEA-Kunden;

h) die Anzahl der Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte, mit denen die Firma verbunden ist;

i) die Datenübermittlungskapazität der Konnektivitätsinfrastruktur der Firma;

j) die Anzahl der Clearingmitglieder oder CCP-Mitgliedschaften der Firma;

k) die Größe der Firma im Hinblick auf die Anzahl ihrer Händler und ihrer Front-Office-, Middle-Office- und Back-Office-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

l) die Anzahl der physischen Standorte der Firma;

m) die Anzahl der Länder und Regionen, in denen die Firma Handelstätigkeiten ausübt;

n) die Jahreseinkünfte und Jahresgewinne der Firma.

3. Bei der Beurteilung der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a) die Art der von der Firma oder ihren Kunden verfolgten Strategien, sofern diese Strategien der Firma bekannt sind, und insbesondere, ob aufgrund dieser Strategien durch Algorithmen Aufträge ausgelöst werden, die sich auf verwandte Instrumente beziehen oder an mehreren Handelsplätzen oder Liquiditätspools ausgeführt werden;

b) die Algorithmen der Firma im Hinblick auf ihren Code, ihre Eingangsdaten, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten, die in ihnen enthaltenen Ausnahmen von Regeln oder sonstige Merkmale;

c) die Handelssysteme der Firma im Hinblick auf deren Vielfalt und den Umfang, in dem die Firma ihre Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann;

d) die Struktur der Firma im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie ihre organisatorischen, operativen, technischen, physischen oder geografischen Gegebenheiten;

e) die Vielfalt der Konnektivitäts-, Technologie- oder Clearing-Lösungen der Firma;

f) die Vielfalt der physischen Infrastrukturen, die die Firma für den Handel verwendet;

g) der Umfang, in dem die Firma Funktionen ausgelagert hat oder anbietet, insbesondere der Umfang ausgelagerter Schlüsselfunktionen;

h) die Bereitstellung oder Nutzung direkter elektronischer Zugänge durch die Firma, seien es direkte Marktzugänge oder geförderte Zugänge, und die Bedingungen, zu denen sie ihren Kunden einen direkten elektronischen Zugang anbietet und

i) die Geschwindigkeit des von der Firma oder ihren Kunden betriebenen Handels.