Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 20 - Kontrollpflichten der DEA-Bereitsteller (Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 20

Kontrollpflichten der DEA-Bereitsteller

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  DEA-Bereitsteller unterziehen den Auftragsfluss jedes einzelnen DEA-Kunden den Kontrollen gemäß den Artikeln 13, 15 und 17 und der Echtzeitüberwachung gemäß Artikel 16. Diese Kontrollen und diese Überwachung erfolgen unabhängig und getrennt von den Kontrollen und der Überwachung durch die DEA-Kunden selbst. Insbesondere durchlaufen die Aufträge eines DEA-Kunden stets die Vorhandelskontrollen, die vom DEA-Bereitsteller festgelegt und gesteuert werden.

(2)  DEA-Bereitsteller können auch eigene Vorhandels- und Nachhandelskontrollen, durch einen Dritten bereitgestellte oder vom Handelsplatz angebotene Kontrollen sowie Echtzeitüberwachungen vornehmen. Die Verantwortung für die Wirksamkeit dieser Kontrollen verbleibt unter allen Umständen beim DEA-Bereitsteller. Des Weiteren stellen DEA-Bereitsteller sicher, dass niemand außer ihnen berechtigt ist, die Parameter oder Obergrenzen der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und der Echtzeitüberwachung festzulegen oder zu ändern. Das Funktionieren der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen wird von DEA-Bereitstellern kontinuierlich überwacht.

(3)  Die Obergrenzen der Vorhandelskontrollen für eingereichte Aufträge basieren auf den Obergrenzen für Kredite und Risiken, die der DEA-Bereitsteller für die Handelstätigkeiten seiner DEA-Kunden anwendet. Diese Obergrenzen leitet der DEA-Bereitsteller aus der Due-Diligence-Prüfung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und den anschließenden regelmäßigen Überprüfungen des DEA-Kunden ab.

(4)  Die Parameter und Obergrenzen für die Kontrollen der DEA-Kunden, die über einen geförderten Zugang verfügen, sind ebenso streng wie diejenigen für DEA-Kunden mit direktem Marktzugang (DMA).