Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 24 - Systeme und Kontrollen von Wertpapierfirmen, die als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 24

Systeme und Kontrollen von Wertpapierfirmen, die als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Systeme, über die eine als allgemeines Clearing-Mitglied auftretende Wertpapierfirma („Clearingstelle“) ihren Kunden Clearing-Dienste anbietet, werden in angemessener Weise Due-Diligence-Prüfungen unterzogen sowie kontrolliert und überwacht.