Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 27 - Offenlegung von Informationen über erbrachte Dienstleistungen (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 27

Offenlegung von Informationen über erbrachte Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Clearingstellen veröffentlichen die Bedingungen, zu denen sie Clearing-Dienste anbieten. Sie bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an.

(2)  Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind.  Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Auswirkungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.