Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 28 - Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 28

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen

(Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, zeichnen die Angaben zu jedem Auftrag unmittelbar nach dessen Einreichung in dem Format auf, das in Anhang II in den Tabellen 2 und 3 vorgegeben ist.

(2)  Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, aktualisieren die in Absatz 1 erwähnten Angaben entsprechend den Standards und Formaten, die in Anhang II in der vierten Spalte der Tabellen 2 und 3 vorgegeben sind.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Aufzeichnungen werden ab dem Datum, an dem der Auftrag zur Ausführung bei einem Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereicht wurde, fünf Jahre lang aufbewahrt.