Artikel 7
Dokumentation
(1) Die Institute dokumentieren in ihren internen Regelungen Folgendes:
a) |
den Satz und die Beschreibung der Risikofaktoren in ihrem internen Risikomessmodell, deren Modellierbarkeit bewertet wird; |
b) |
die Informationsquellen für nachprüfbare Preise, die zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren herangezogen werden; |
c) |
die Kriterien, nach denen ein Preis im Einklang mit Artikel 2 als nachprüfbar gilt, einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut bewertet, ob das Volumen einer Transaktion oder einer verbindlichen Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nicht vernachlässigbar ist und ob die Geld-/Briefspanne einer Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c angemessen ist; |
d) |
das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren gemäß Artikel 3 bestimmt wird, einschließlich einer Beschreibung der spezifizierten Methode zur Herausfilterung des Werts des Risikofaktors aus den nachprüfbaren Preisen sowie etwaiger zusätzlicher Eingabedaten, die für die Methode möglicherweise erforderlich sind; |
e) |
die Bewertung der Modellierbarkeit für parametrische Kurven, Oberflächen oder Würfel nach Artikel 6; |
f) |
die Anwendung der in Artikel 5 genannten Bucket-Ansätze, wobei auch anzugeben ist, ob und wie das Institut Artikel 5 Absatz 5 anwendet; |
g) |
die Verwendung des versetzten Zeitraums von 12 Monaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 3. |
(2) Die Institute führen für jeden Risikofaktor über mindestens ein Jahr Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer Bewertung der Modellierbarkeit; dies beinhaltet die in Absatz 1 genannte Dokumentation. Bei Risikofaktoren, für die noch keine Ergebnisse über einen Zeitraum von einem Jahr vorliegen, halten die Institute die maximal verfügbaren Aufzeichnungen vor.