Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 1 - Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören

Artikel 1

Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören

(1)   Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) endet, sind die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Das Institut hat für diesen Risikofaktor festgestellt, dass mindestens 24 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die im Einklang mit Artikel 3 als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten;

ii)

es gab keinen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr, während dessen weniger als vier der in Ziffer i genannten nachprüfbaren Preise vorlagen;

b)

über den Beobachtungszeitraum von 12 Monaten nach Buchstabe a hat das Institut für diesen Risikofaktor festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die im Einklang mit Artikel 3 als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten.

(2)   Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet (im Folgenden „versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum durchgängig für alle Risikofaktoren derselben Art wie der betreffende Risikofaktor an;

b)

das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an;

c)

das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor.


(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).