Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 5 - Bucket-Ansätze für Risikofaktoren, die zu Kurven, Oberflächen oder Würfeln gehören

Artikel 5

Bucket-Ansätze für Risikofaktoren, die zu Kurven, Oberflächen oder Würfeln gehören

(1)   Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel, zu der bzw. dem ein Risikofaktor gehört, bestimmen die Institute die Unterklassen dieser Kurve, dieser Oberfläche oder dieses Würfels entweder unter Verwendung der in Absatz 2 genannten vorab festgelegten Standardunterklassen oder der von den Instituten selbst festgelegten Unterklassen, sofern diese Institute die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Standardunterklassen als vorab festgelegte Unterklassen:

a)

die in Zeile i der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten neun Unterklassen für Risikofaktoren mit einer Laufzeitdimension „t“, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

„Zinssatz“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

Fremdwährung“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

Warenpositionen“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

b)

die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit mehr als einer Laufzeitdimension, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktoruntergruppen zugeordnet wurden:

i)

„Zinssatz“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

Fremdwährung“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

Warenpositionen“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

c)

die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit einer oder mehreren Laufzeitdimensionen, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

Kreditspread“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

Aktien“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität (hohe Marktkapitalisierung)“ und „Volatilität (geringe Marktkapitalisierung)“ zugeordnet sind;

d)

die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren mit einer oder mehreren Werthaltigkeitsdimensionen, ausgedrückt unter Verwendung des Delta-Werts der Optionen („δ“);

e)

die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

Fremdwährung“, für Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

Kreditspread“, für Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

Aktien“ für Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität (hohe Marktkapitalisierung)“ und „Volatilität (geringe Marktkapitalisierung)“ zugeordnet sind;

iv)

Warenpositionen“ für Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

f)

die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen, die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ und der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ mit einer Laufzeit-, Fälligkeits- und Werthaltigkeitsdimension zugeordnet sind.

Für die Zwecke von Buchstabe d wandeln die Institute die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten Unterklassen für Optionsmärkte, die für die Definition der Werthaltigkeit nicht den Delta-Wert der Option verwenden, zu den vorherrschenden Regelungen in diesen Optionsmärkten um, wobei quantitative Techniken verwendet werden, die aus den eigenen Preisbildungsmodellen des Instituts abgeleitet werden, sofern diese Preisbildungsmodelle gut dokumentiert und von unabhängiger Seite überprüft wurden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann eine Standardunterklasse in kleinere Unterklassen unterteilt werden.

Tabelle 1

Unterklasse Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

i.

0 ≤ t < 0,75

0,75 ≤ t <1,5

1,5 ≤ t <4

4 ≤ t < 7

7 ≤ t < 12

12 ≤ t < 18

18 ≤ t < 25

25 ≤ t < 35

35 ≤ t

ii.

0 ≤ t < 0,75

0,75 ≤ t < 4

4 ≤ t < 10

10 ≤ t < 18

18 ≤ t < 30

30 ≤ t

 

 

 

iii.

0 ≤ t < 1,5

1,5 ≤ t < 3,5

3,5 ≤ t < 7,5

7,5 ≤ t < 15

15 ≤ t

 

 

 

 

iv.

0 ≤ δ < 0,05

0,05 ≤ δ < 0,3

0,3 ≤ δ < 0,7

0,7 ≤ δ < 0,95

0,95 ≤ δ ≤ 1

 

 

 

 

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Institute für eine bestimmte Kurve, eine bestimmte Oberfläche oder einen bestimmten Würfel Unterklassen selbst festlegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Unterklassen decken die gesamte Kurve, die gesamte Oberfläche oder den gesamten Würfel ab;

b)

die Unterklassen überschneiden sich nicht;

c)

jede Unterklasse enthält genau einen Risikofaktor, der Teil der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts einer der Handelsabteilungen des Instituts ist, um die Einhaltung der in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung zu bewerten.

(5)   Für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ einer bestimmten Laufzeit-Unterklasse darf ein Institut die nachprüfbaren Preise einer Unterklasse nur dann der angrenzenden Unterklasse für kürzere Laufzeiten neu zuordnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut hat keine Risikoposition gegenüber einem Risikofaktor der Unterklasse für längere Laufzeiten und verwendet daher im Rahmen seines Risikomanagementmodells keinen dieser Risikofaktoren;

b)

ein nachprüfbarer Preis wird nur in einer Laufzeit-Unterklasse gezählt;

c)

ein nachprüfbarer Preis wird nur einmal neu zugeordnet.