Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 2 - Nachprüfbare Preise

Artikel 2

Nachprüfbare Preise

(1)   Ein Preis gilt als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, an der das Institut beteiligt war und die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

b)

der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die von Dritten zu marktüblichen Konditionen eingegangen wurde und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt;

c)

der Preis wird anhand tatsächlicher ernsthafter konkurrenzfähiger Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, die vom Institut selbst oder von Dritten zu marktüblichen Konditionen abgegeben werden, zu deren Wert sich das Institut oder die Dritten verpflichtet haben, eine Transaktion im Einklang mit den Handelsusancen auszuführen, und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt ein Preis nicht als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt;

b)

der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, deren Volumen im Vergleich zum üblichen Transaktionsvolumen oder zu Quotierungen, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, vernachlässigbar ist;

c)

der Preis wird anhand von Quotierungen mit einer Geld-/Briefspanne ermittelt, die erheblich von den Geld-/Briefspannen abweicht, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;

d)

der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt wurde, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen;

e)

der Preis wird anhand von Quotierungen ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen wurden, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen.

(3)   Das Beobachtungsdatum eines nachprüfbaren Preises ist das Datum, an dem die Transaktion ausgeführt wurde, oder das Datum, an dem die Kauf- und Verkaufsquotierungen vorgenommen wurden. Die Beobachtungsdaten nachprüfbarer Preise werden unter Zugrundelegung einer einheitlichen Zeitzone für sämtliche Datenquellen aufgezeichnet.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Drittanbieter“ ein Unternehmen, das Instituten für die Zwecke des Artikels 1 dieser Verordnung Daten über Transaktionen oder Quotierungen bereitstellt, einschließlich Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und multilaterale Systeme im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)   Eine Transaktion oder Kauf- und Verkaufsquotierungen dürfen nur dann für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktion oder Quotierungen wurden von einem Drittanbieter verarbeitet oder von diesem erfasst;

b)

der Drittanbieter oder das Institut hat sich bereit erklärt, der für das Institut zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise für die Transaktion oder die Quotierungen sowie Nachweise für die Nachprüfbarkeit des aus dieser Transaktion oder diesen Quotierungen resultierenden Preises vorzulegen;

c)

der Drittanbieter hat dem Institut das Datum mitgeteilt, an dem die Transaktion oder die Quotierungen beobachtet wurden, sowie ein Mindestmaß an Informationen über die Transaktion oder die Quotierungen, damit das Institut den nachprüfbaren Preis den Risikofaktoren zuordnen kann, für die der aus der Transaktion oder den Quotierungen ermittelte Preis gemäß Artikel 3 repräsentativ ist;

d)

das Institut hat überprüft, dass der Drittanbieter hinsichtlich der Gültigkeit seiner Preisinformationen, Governance und Verfahren mindestens jährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen Dritten im Sinne des Artikels 325bi Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterzogen wird, und hat Zugang zu Prüfungsergebnissen und -berichten, um diese Ergebnisse und Berichte seiner zuständigen Behörde auf Verlangen übermitteln zu können.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe d wird bei der unabhängigen Prüfung bewertet,

a)

ob der Drittanbieter über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Nachprüfbarkeit des Preises zu überprüfen und den nachprüfbaren Preis im Einklang mit Artikel 3 den Risikofaktoren zuordnen zu können, für die dieser Preis repräsentativ ist;

b)

ob der Drittanbieter in der Lage ist, die Integrität der unter Buchstabe a genannten Informationen nachzuweisen;

c)

ob der Drittanbieter über interne Verfahren und eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit den für die Verwaltung der unter Buchstabe a genannten Informationen angemessenen Fähigkeiten verfügt;

d)

ob der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises zu prüfen, wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

(7)   Wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, muss das Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen können, dass der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises überprüft zu haben.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).