Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 3 - Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren

Artikel 3

Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren

(1)   Ein nachprüfbarer Preis gilt ab dem Beobachtungsdatum als repräsentativ für einen Risikofaktor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Risikofaktor und dem nachprüfbaren Preis;

b)

das Institut hat eine konzeptionell solide Methode festgelegt, um den Wert des Risikofaktors aus dem Wert des nachprüfbaren Preises herauszufiltern.

Für die Zwecke von Buchstabe b basieren alle im Rahmen der Methode über den nachprüfbaren Preis hinaus verwendeten Eingabedaten oder Risikofaktoren auf objektiven Daten.

(2)   Jeder nachprüfbare Preis kann für die Zwecke des Artikels 1 als Beobachtung für alle Risikofaktoren, für die er im Einklang mit Absatz 1 repräsentativ ist, berücksichtigt werden.

(3)   Verwendet ein Institut einen systematischen Kredit- oder Aktienrisikofaktor zur Erfassung marktweiter Bewegungen bestimmter Attribute eines Emittentenpools, einschließlich des Landes, der Region oder des Sektors dieser Emittenten, so gelten nachprüfbare Preise von Marktindizes oder Instrumenten einzelner Emittenten nur dann als repräsentativ für diesen systematischen Risikofaktor, wenn sie dieselben Attribute wie dieser systematische Risikofaktor aufweisen.