Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 7 - Durch die Struktur eines Geschäfts begründete zusätzliche Risikoposition

Artikel 7

Durch die Struktur eines Geschäfts begründete zusätzliche Risikoposition

(1)   Die Struktur eines Geschäfts stellt keine zusätzliche Risikoposition dar, wenn das Geschäft die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Das Geschäft ist rechtlich und operationell so strukturiert, dass der Manager des Geschäfts oder ein Dritter keine aus dem Geschäft resultierenden Zahlungsströme an Personen umleiten kann, die gemäß den Konditionen des Geschäfts keinen anderweitigen Anspruch auf diese Zahlungsströme haben;

b)

weder der Emittent noch irgendeine andere Person kann im Rahmen des Geschäfts dazu aufgefordert werden, zusätzlich zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten oder als Anzahlung darauf eine Zahlung an das Institut zu leisten.

(2)   Die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn es sich bei dem Geschäft um eines der folgenden handelt:

a)

einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

b)

ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Tätigkeit mit der eines OGAW vergleichbar ist und das der Aufsicht nach einem Rechtsakt der Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften für OGAW entsprechen.