Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

GeschäfteGeschäfte im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und andere Geschäfte, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren;

b)

unbekannter Kunde“ einen hypothetischen Einzelkunden, dem das Institut sämtliche Risikopositionen zuordnet, für die es keinen Schuldner ermittelt hat, sofern nicht Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung anwendbar sind.