Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Geschäfte“ Geschäfte im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und andere Geschäfte, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren; |
b) |
„unbekannter Kunde“ einen hypothetischen Einzelkunden, dem das Institut sämtliche Risikopositionen zuordnet, für die es keinen Schuldner ermittelt hat, sofern nicht Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung anwendbar sind. |