Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Hinblick auf Risikopositionen aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten und die Voraussetzungen, unter denen die Struktur von Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten keine zusätzliche Risikoposition darstellt.