Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 4 - Zugrundeliegende Risikopositionen aus Geschäften mit eigenen zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 4

Zugrundeliegende Risikopositionen aus Geschäften mit eigenen zugrunde liegenden Vermögenswerten

(1)   Bei der Bewertung der zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts (Geschäft A), das eine eigene zugrunde liegende Risikoposition aus einem anderen Geschäft (Geschäft B) hat, für die Zwecke der Artikel 5 und 6 behandelt ein Institut die aus Geschäft B resultierende Risikoposition so, als sei sie durch die dem Geschäft B zugrunde liegenden Risikopositionen ersetzt.

(2)   Absatz 1 wird auf alle zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet, die aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren.