Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 6 - Verfahren zur Bestimmung des Anteils zugrunde liegender Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen

Artikel 6

Verfahren zur Bestimmung des Anteils zugrunde liegender Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen

(1)   Für jedes Kreditrisiko, für das der Schuldner ermittelt wurde, berücksichtigt ein Institut bei der Berechnung der Gesamtrisikoposition gegenüber diesem Schuldner als Einzelkunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden, der der Schuldner angehört, den Positionswert seiner aus dem entsprechenden zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition.

(2)   Hat ein Institut den Schuldner eines zugrunde liegenden Kreditrisikos nicht ermittelt oder kann es nicht ausschließen, dass eine zugrunde liegende Risikoposition ein Kreditrisiko ist, ordnet das Institut diese Risikoposition folgendermaßen zu:

a)

Wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu;

b)

wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder mehr beträgt und das Institut durch das Mandat des Geschäfts gewährleisten kann, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen des Geschäfts nicht mit anderen Risikopositionen in seinem Portfolio einschließlich zugrunde liegender Risikopositionen aus anderen Geschäften verknüpft sind, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu;

c)

in anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ordnet es die Risikoposition dem unbekannten Kunden zu.

(3)   Ist ein Institut nicht in der Lage, die zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts abzugrenzen, ordnet es den Gesamtwert seiner Risikopositionen aus dem Geschäft folgendermaßen zu:

a)

Wenn dieser Gesamtwert der Risikopositionen 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem Geschäft als separaten Kunden zu;

b)

in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem unbekannten Kunden zu.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 überprüfen die Institute diese Geschäfte regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, auf etwaige Änderungen der Zusammensetzung und des relativen Anteils der zugrunde liegenden Risikopositionen.