Artikel 3
Ermittlung von aus Geschäften resultierenden Risikopositionen
(1) Ein Institut bestimmt den aus einem konkreten Geschäft resultierenden Anteil an der Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach der in den Artikeln 4, 5 und 6 dargelegten Methodik.
Das Institut bestimmt gemäß Artikel 5 für jeden zugrunde liegenden Vermögenswert seine daraus resultierende Risikoposition.
(2) Das Institut beurteilt gemäß Artikel 7, ob ein bestimmtes Geschäft eine zusätzliche Risikoposition begründet.