Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Berechnung des Positionswerts

Artikel 5

Berechnung des Positionswerts

(1)   Die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert eines Geschäfts resultierende Risikoposition entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:

a)

dem Positionswert der aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition;

b)

dem aus allen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Geschäft resultierenden Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert.

(2)   Für jede aus einem Geschäft resultierende Risikoposition eines Instituts wird der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert folgendermaßen bestimmt:

a)

Sind die Risikopositionen aller an dem Geschäft beteiligten Anleger gleichrangig, entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem mit dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition multiplizierten Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts;

b)

in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts multipliziert mit dem niedrigeren der folgenden Werte:

i)

dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition;

ii)

dem Gesamtwert der Risikoposition des Instituts aus dem Geschäft und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.

(3)   Der Anteil der aus einem Geschäft resultierenden Risikoposition eines Instituts entspricht dem Positionswert der Risikoposition des Instituts geteilt durch den Gesamtwert der Risikoposition des Instituts und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.